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BGH, 22.10.2002 - 4 StR 405/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 177 Abs. 5 StGB; § 46 StGB
Vergewaltigung (fehlerhafte Ablehnung eines minder schweren Falles; Strafzumessung; Beachtung der Untergrenze des § 177 Abs. 2) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Vergewaltigung - Erwägungen zum minder schweren Fall - Gesamtwürdigung aller Tatumstände bei Ablehnung eines Ausnahmetatbestandes
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 177 Abs. 4; ; StGB § 177 Abs. 2; ; StGB § 177 Abs. 5 2. Halbs.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 177 Abs. 2, Abs. 5
Zusammentreffen der Strafrahmen von Absatz 2 und Absatz 5 des § 177 StGB - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2003, 202
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.08.2001 - 2 StR 276/01
Vergewaltigung (in der Ehe); Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs; …
Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 4 StR 405/02
Kommt er deshalb zur Anwendung des Strafrahmens des Abs. 5 2. Halbs., so wird er, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, die Untergrenze des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten haben, es sei denn, was hier allerdings eher fernliegt, daß gewichtige schuldmindernde Umstände auch die Abweichung von der in Abs. 2 vorgesehenen Strafuntergrenze rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 2000, 419 und 2001, 646; BGH NStZ-RR 2002, 9). - BGH, 07.03.2000 - 5 StR 30/00
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Milderes Gesetz; Regelbeispiel; Minder …
Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 4 StR 405/02
Kommt er deshalb zur Anwendung des Strafrahmens des Abs. 5 2. Halbs., so wird er, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, die Untergrenze des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten haben, es sei denn, was hier allerdings eher fernliegt, daß gewichtige schuldmindernde Umstände auch die Abweichung von der in Abs. 2 vorgesehenen Strafuntergrenze rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 2000, 419 und 2001, 646; BGH NStZ-RR 2002, 9). - BGH, 11.07.2001 - 3 StR 214/01
Vergewaltigung; Begriff der besonders erniedrigenden Behandlung bei einer …
Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 4 StR 405/02
Kommt er deshalb zur Anwendung des Strafrahmens des Abs. 5 2. Halbs., so wird er, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, die Untergrenze des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten haben, es sei denn, was hier allerdings eher fernliegt, daß gewichtige schuldmindernde Umstände auch die Abweichung von der in Abs. 2 vorgesehenen Strafuntergrenze rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 2000, 419 und 2001, 646; BGH NStZ-RR 2002, 9).