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   BGH, 22.10.2002 - 4 StR 405/02   

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https://dejure.org/2002,4723
BGH, 22.10.2002 - 4 StR 405/02 (https://dejure.org/2002,4723)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2002 - 4 StR 405/02 (https://dejure.org/2002,4723)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 405/02 (https://dejure.org/2002,4723)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung - Erwägungen zum minder schweren Fall - Gesamtwürdigung aller Tatumstände bei Ablehnung eines Ausnahmetatbestandes

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 177 Abs. 4; ; StGB § 177 Abs. 2; ; StGB § 177 Abs. 5 2. Halbs.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 2, Abs. 5
    Zusammentreffen der Strafrahmen von Absatz 2 und Absatz 5 des § 177 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 202
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.08.2001 - 2 StR 276/01

    Vergewaltigung (in der Ehe); Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs;

    Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 4 StR 405/02
    Kommt er deshalb zur Anwendung des Strafrahmens des Abs. 5 2. Halbs., so wird er, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, die Untergrenze des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten haben, es sei denn, was hier allerdings eher fernliegt, daß gewichtige schuldmindernde Umstände auch die Abweichung von der in Abs. 2 vorgesehenen Strafuntergrenze rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 2000, 419 und 2001, 646; BGH NStZ-RR 2002, 9).
  • BGH, 07.03.2000 - 5 StR 30/00

    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Milderes Gesetz; Regelbeispiel; Minder

    Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 4 StR 405/02
    Kommt er deshalb zur Anwendung des Strafrahmens des Abs. 5 2. Halbs., so wird er, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, die Untergrenze des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten haben, es sei denn, was hier allerdings eher fernliegt, daß gewichtige schuldmindernde Umstände auch die Abweichung von der in Abs. 2 vorgesehenen Strafuntergrenze rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 2000, 419 und 2001, 646; BGH NStZ-RR 2002, 9).
  • BGH, 11.07.2001 - 3 StR 214/01

    Vergewaltigung; Begriff der besonders erniedrigenden Behandlung bei einer

    Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 4 StR 405/02
    Kommt er deshalb zur Anwendung des Strafrahmens des Abs. 5 2. Halbs., so wird er, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, die Untergrenze des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten haben, es sei denn, was hier allerdings eher fernliegt, daß gewichtige schuldmindernde Umstände auch die Abweichung von der in Abs. 2 vorgesehenen Strafuntergrenze rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 2000, 419 und 2001, 646; BGH NStZ-RR 2002, 9).
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